Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Steuern mobil Nr. 8 vom

Track 16 | Schenkungsteuer: Erfassung der Werterhöhung bei jeder Einziehung von GmbH-Anteilen

§ 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG erfasst nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs die Werterhöhung von Anteilen der verbleibenden Gesellschafter durch jegliche Einziehung von GmbH-Anteilen nach § 34 Abs. 1 und 2 GmbHG und ist nicht auf Fälle der Zwangseinziehung von Anteilen beschränkt. Weder dem Wortlaut noch aus der Systematik oder dem Telos der Vorschrift ist eine Beschränkung auf die Einziehung nach § 34 Abs. 2 GmbHG zu entnehmen.

Auch zur Schenkungsteuer haben wir ein interessantes Urteil ausgewählt.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Bei der Einziehung von GmbH-Anteilen unterliegt die Werterhöhung von Anteilen der verbleibenden Gesellschafter in jedem Fall der Schenkungsteuer. Also nicht nur bei einer zwangsweisen Einziehung der Anteile, sondern auch bei einer einvernehmlichen Regelung zwischen den Gesellschaftern.

Der Schenkungsteuer unterliegen bekanntlich nicht nur klassische Schenkungen, also freigebige Zuwendungen. Der Gesetzgeber hat eine Reihe weiterer Tatbestände definiert und den freigebigen Zuwendungen gleichgestellt.

So erfasst § 7 Abs. 7 ErbStG bestimmte gesellschaftsrechtlich veranlasste Wertverschiebungen beim Ausscheiden eines Gesellschafters. Die ursprünglich auf den heutigen Satz 1 beschränkte Vo...