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FG Köln 16.02.2022 2 K 2875/19, IWB 13/2022 S. 490

FG Köln | Zuständigkeit für Verständigungsverfahren bei Wegzug

Zuständige Behörde für die Einleitung eines Verständigungsverfahrens nach Art. 25 DBA Belgien ist der Ansässigkeitsstaat. Dieser bleibt für die Jahre der Ansässigkeit auch nach einem späteren Wegzug des Steuerpflichtigen zuständig. S. 491

Hinweis:

Der Kläger lebte [i]Zuständigkeit für die Einleitung des Verständigungsverfahrens bleibt bei dem Staat, in dem der Steuerpflichtige während des Zeitraums ansässig war, für den die Steuern erhoben wurdenvon 1998–2014 in Belgien. Seit 2015 hatte er seinen Wohnsitz wieder in Deutschland. In den Jahren 2013 und 2014 erzielte der Kläger Einnahmen aus Leibrenten und Zinseinnahmen aus deutschen Quellen. Die belgische Finanzverwaltung besteuerte die aus Deutschland zugeflossenen Kapitalerträge mit dem gesetzlichen Steuersatz von 25 %. Der steuerliche Berater des Klägers stellte den Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens gem. Art. 25 Abs. 2 DBA Belgien. Die Renten- und Kapitaleinnahmen seien sowohl in Belgien als auch in Deutschland voll ...