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STFAN Nr. 7 vom Seite 21

Fragen und Antworten zur Energiepreispauschale

Steuerberater Christoph Wenhardt

Am hat der Bundesrat dem Steuerentlastungsgesetz 2022 und damit der Energiepreispauschale zugestimmt. Mit der Energiepreispauschale sollen kurzfristig und sozial gerecht die sprunghaft und drastisch gestiegenen Energiekosten abgefedert werden. Hierzu werden in das Einkommensteuergesetz neue Paragrafen eingefügt: §§ 112 – 122 EStG.

Frage 1

Wie hoch ist die Energiepreispauschale?

Die Energiepreispauschale beträgt 300 € (§ 112 Abs. 2 EStG) und wird in 2022 einmalig Anspruchsberechtigten gewährt (§ 112 Abs. 1 EStG). Dies gilt auch dann, wenn der Anspruchsberechtigte sowohl Lohneinkünfte hat als auch Gewinneinkünfte.

Frage 2

Wer ist anspruchsberechtigt für die Energiepreispauschale?

Anspruch auf die Energiepreispauschale haben aktiv tätige Erwerbspersonen.

Im Einzelnen sind folgende unbeschränkt steuerpflichtige Personen Anspruchsberechtigte, die folgende Einkünfte erzielen:

  • steuerpflichtige Erwerbstätige, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft beziehen (§ 13 EStG)

  • steuerpflichtige Erwerbstätige, die gewerbliche Einkünfte beziehen (§ 15 EStG)

  • steuerpflichtige Erwerbstätige, die selbständige Einkünfte beziehen (§ 18 EStG)

  • Arbeitnehmer, die Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beziehen (§ 19 EStG)

Frage 3

Erhalten auch Vermieter oder Rentner die Energiepreispauschale?

Verm...

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