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Deutsches Quellenbesteuerungsrecht für eine Altersrente an einen in Kanada ansässigen Rentenempfänger
Kritische Analyse einer neuen Entscheidungstetralogie
Das [i]FG Mecklenburg-Vorpommern, Gerichtsbescheide v. 17.1.2022 - 3 K 93/19, v. 19.1.2022 - 3 K 156/19, v. 14.2.2022 - 3 K 90/19 und v. 16.2.2022 - 3 K 160/19 FG Mecklenburg-Vorpommern hat in den vergangenen Jahren eine regelrechte Achterbahnfahrt bei seiner Rechtsprechung zum deutschen Quellenbesteuerungsrecht für Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung an in Kanada ansässige Empfänger hingelegt. In der neuen Entscheidungstetralogie v. - 3 K 93/19, v. - 3 K 156/19, v. - 3 K 90/19 und v. - 3 K 160/19 geht das FG Mecklenburg-Vorpommern erneut von einem deutschen Quellenbesteuerungsrecht für Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung an in Kanada ansässige Empfänger aus. Die nicht enden wollenden gerichtlichen Auseinandersetzungen haben ihre Ursache vor allem in den abkommensrechtlichen Besonderheiten des Art. 18 DBA Kanada 2001. Im Folgenden werden die Entscheidungen kritisch analysiert, denn die Ausführungen des Finanzgerichts vermögen nach Auffassung des Verfassers nicht zu überzeugen.
Die Erben des in Kanada ansässigen Rentenempfängers haften als dessen Rechtsnachfolger für die bisher nicht entrichtete deutsche Einkommensteuer auf die gezahlten Altersrenten.
Die Altersrenten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gehören nach umstrittener Auffassung des Gerichts zu den den Ruhegehältern „ähnlichen Vergütungen“ i. S. des Art. 18 DBA Kanada 2001 und lösen damit eine deutsche Quellenbesteuerung aus.
Bei der Frage, ob die früheren Versicherungsbeiträge im Quellenstaat der Altersrente steuerlich abziehbar waren, kommt es nach umstrittener Auffassung des Gerichts nur darauf an, ob diese dem Grunde nach abzugsfähig waren, nicht jedoch darauf, ob der spätere Rentenempfänger die früheren Rentenversicherungsbeiträge auch tatsächlich und in vollem Umfang als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigen konnte.S. 521