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Erbschaftsteuer | Beendigung der Selbstnutzung eines Familienheims (BFH)
Der Erwerber eines
erbschaftsteuerrechtlich begünstigten Familienheims ist aus zwingenden Gründen
an dessen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert, wenn die Selbstnutzung
objektiv unmöglich oder aus objektiven Gründen unzumutbar ist.
Zweckmäßigkeitserwägungen reichen nicht aus. Gesundheitliche Beeinträchtigungen
können zwingende Gründe darstellen, wenn sie dem Erwerber eine selbständige
Haushaltsführung in dem erworbenen Familienheim unmöglich machen
(; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 5 ErbStG fällt die Steuerbefreiung für ein Familienheim mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus ...