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BFH zur Steuerbefreiung für ein Familienheim bei Erwerb durch ein Kind
Die drei unterschiedlich gestalteten Befreiungsvorschriften für Familienheime (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a, 4b und 4c ErbStG) bieten oft eine wertvolle (gelegentlich die einzige) Möglichkeit, höhere Vermögenswerte ohne Belastung mit Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer zu übertragen. Dazu trägt bei, dass die Befreiung nicht der Höhe nach begrenzt ist (R E 13.3 Abs. 5 ErbStR). Beim Vererben an ein Kind wird die Befreiung lediglich für „übergroße“ Wohnungen auf den Teilbetrag begrenzt, der anteilig einer Wohnfläche von 200 qm entspricht.
Der BFH bestätigt mit Urteil v. - II R 37/16 ( NWB IAAAH-23544) seine Rechtsprechung, dass die vom Gesetz verlangte Bestimmung zur unverzüglichen Selbstnutzung im Regelfall einen Einzug innerhalb von sechs Monaten verlangt. Etwaige Hinderungsgründe, die die Verzögerung entschuldbar machen können, hat der Steuerpflichtige nachzuweisen. Außerdem muss die Wohnung den Mittelpunkt der Lebensinteressen bilden. Diese Voraussetzung dürfte während der gesamten (im Regelfall verlangten) zehnjährigen Nutzungsfrist zu erfüllen sein (vgl. R E 13.4 Abs. 6 ErbStR).
Offen gelassen hat der BFH die vom , NWB LAAAF-87112) angesprochene, im Urteilsfall allerdin...