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FG Köln | Unvollständiger Vorsteuervergütungsantrag
Die (tschechische) Klägerin stellte einen Vergütungsantrag in Deutschland. In den dem Antrag beigefügten Rechnungen waren die inländische Steuernummer sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) des Rechnungsausstellers angegeben, es wurde aber keine dieser Nummern in die Anlage zum Vergütungsantrag übernommen. Einer Aufforderung des BZSt, einen korrigierten bzw. neuen Antrag einzureichen, leistete die Klägerin keine Folge, sie teilte lediglich in einer E-Mail an das BZSt die USt-ID des leistenden Unternehmers mit und wies darauf hin, dass diese Nummer in allen Rechnungen dieselbe sei. Das BZSt lehnte die Vergütung der betreffenden Rechnungen ab.
Das [i]Unvollständige Anträge können für eine Vorsteuervergütung unter Umständen unschädlich sein FG Köln gab der Klägerin recht. Die Klägerin habe auch im Hinblick auf die nicht vergüteten Rechnungen einen ...