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BMF | Zur Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen
Seit dem wird die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen nicht gewährt, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (ZM) nicht nachgekommen ist oder soweit er diese im Hinblick auf die jeweilige Lieferung unrichtig oder unvollständig abgegeben hat; hierbei bleibt § 18a Abs. 10 UStG unberührt (vgl. § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG). Während sich das BMF zu den Fällen der unrichtigen und unvollständigen Abgabe von ZM weitgehend bereits im Schreiben v. geäußert hatte, blieb vieles im Unklaren, insbesondere auch im Hinblick auf die verspätete Abgabe von ZM und die Rolle der Frist des § 18a Abs. 10 UStG.
Nach [i]Zur Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen bei nicht fristgerecht eingereichter ZMdem BMF soll insbesondere gelten: Wird eine nicht fristgerecht abgegebene ZM erstmalig für den betreffenden Meldezeitraum richtig und vollständig abgegeben, lieg...