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(Passive) Entstrickung bei personallosen Betriebsstätten
Personallose Betriebsstätten begegnen dem Berater z.B. in der Form von Solaranlagen, Pipelines, Windparks und Servern. Eine AOA-Suspendierung dürfte gerade in diesen Praxisfällen durch Öffnung des Zuordnungsparameters der Personalfunktion angezeigt sein. Betreibt ein Rechtsträger nämlich – ohne eigene Mitarbeiter (quasi personallos) – eine Betriebsstätte, so kann zweifelhaft sein, ob einzelne Wirtschaftsgüter der Betriebsstätte oder vielmehr der Geschäftsleitungsbetriebsstätte zuzuordnen sind und es dadurch zu einer (passiven) Entstrickunsgbesteuerung kommen kann.
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I. Grundsätze der internationalen Betriebsstättenbesteuerung
Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) v. wurde ein neuer Absatz 5 in § 1 AStG eingefügt. Dieser setzte den grundlegenden Inhalt des OECD-Betriebsstättenberichts 2010 in innerstaatliches Recht um. Hierdurch wurden internationale Grundsätze zur grundlegenden Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf die grenzüberschreitende Aufteilung der Einkünfte zwischen einer Betriebsstätte und dem Unternehmen entwickelt, zu dem sie gehört (sog. Authorized OECD Approac...