Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
FG München Urteil v. - 11 K 2371/18

Gesetze: EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, EStG § 20 Abs. 2 S. 2, EStG § 20 Abs. 4, EStG § 20 Abs. 8, EStG § 19, EStG § 9 Abs. 1 S. 2, EStG § 17, AO § 163

Darlehen eines Gesellschafter-Geschäftsführers

Verzicht gegen Besserungsschein

Veranlassungszusammenhang

Einkünfteerzielungsabsicht

Leitsatz

1. Auch wenn ein Darlehen des Gesellschafter-Geschäftsführers der Gesellschaft aus im Gesellschaftsverhältnis liegenden Gründen gewährt worden war, kann der spätere Verzicht darauf nach den Gesamtumständen des Einzelfalls durch das zugleich bestehende Anstellungsverhältnis veranlasst sein und dann insoweit zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen, als die Darlehensforderung noch werthaltig ist.

2. Das Vorliegen deutlicher Hinweise darauf, dass die Gesellschafter trotz der zum Zeitpunkt des Darlehensverzichts bestehenden Verlustsituation reelle Chancen sahen, durch Umsatzsteigerungen der Gesellschaft zukünftig Gewinne in erheblicher Höhe zu erzielen, kann für eine Veranlassung des Verzichts durch das Gesellschaftsverhältnis sprechen.

3. Auch der Verzicht auf die Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens gegen Besserungsschein fällt unter die Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG und § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG. Es ist nicht geboten, den Verlust erst dann zu berücksichtigen, wenn endgültig feststeht, dass die auflösende Bedingung nicht mehr eintreten kann.

4. Die Einkünfteerzielungsabsicht kann im Rahmen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG und § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG auch dann bejaht werden, wenn es dem Gesellschafter nicht auf die Erzielung von Zinserträgen, sondern auf die Stärkung der Gesellschaft ankommt.

5. Die „Vertrauensschutz-Rechtsprechung” des BFH, nach der die früheren Rechtsprechungsgrundsätze nach Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG für eine Übergangszeit weiterhin anzuwenden sind, ist einer Billigkeitsregelung im Sinne des § 163 AO vergleichbar. Sie sollte aber nicht dazu führen, dass ein Steuerpflichtiger schlechter gestellt ist, als er bei Anwendung der geltenden Gesetze, nämlich des § 20 Abs. 2 EStG und § 20 Abs. 4 EStG, stünde.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 18/2022 S. 838
DStR 2022 S. 8 Nr. 46
DStRE 2022 S. 1415 Nr. 23
GStB 2022 S. 431 Nr. 12
GStB 2022 S. 432 Nr. 12
KÖSDI 2022 S. 22919 Nr. 10
KAAAJ-16697

In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:

Kiehl Büroberufe
Kiehl Die Steuerfachangestellten Plus
NWB Lohn, Deklaration & Buchhaltung
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen