Einreihung von Wasserhängematte
als Campingartikel oder sonstige konfektionierte Ware
Leitsatz
1. Eine Klage
auf Neuerteilung einer vZTA bleibt als Verpflichtungsklage zulässig,
auch wenn die vZTA bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ungültig
geworden ist.
2. Wasserhängematten sind keine
"andere Ausrüstungen für den Wassersport" der Unterposition 9506
2900 KN.
3. Wasserhängematten sind kein
"anderes Spielzeug aus Kunststoff" der Unterposition 9503 0095 KN.
4. Gegenstände, die bestimmungsgemäß
nur im Wasser verwendet werden können, sind keine Campingausrüstung
der Position 6306 KN.
Wasserhängematten, auf denen man ohne Muskelanspannung
auf dem Wasser treiben kann, sind bestimmungsgemäß an Land nicht
verwendbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): RAAAJ-16686
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