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Zur Frage der Höhe des gem. § 6b Abs. 10 Satz 2 EStG abziehbaren Betrags
Im Fall der Übertragung eines dem Teileinkünfteverfahren unterliegenden Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften auf Gebäude oder abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter ist der abziehbare Betrag gem. § 6b Abs. 10 Satz 2 EStG auf 300.000 € begrenzt (Bezug: § 6b Abs. 10 Satz 1 und 2 EStG).
Stpfl., die keine Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen sind, können gem. § 6b Abs. 10 Satz 1 EStG Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bis zu einem Betrag von 500.000 € auf die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren angeschafften Anteile an Kapitalgesellschaften oder angeschafften oder hergestellten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter oder auf die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren angesc...