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Begrenzung der Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer nach § 27a Abs. 1a UStG
Das FG Berlin-Brandenburg hat dazu Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang das für die Umsatzbesteuerung zuständige Finanzamt die vom BZSt erteilte Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer (USt-IdNr.) gem. § 27a Abs. 1a UStG beschränken darf. Im Fall lieferte der betroffene Unternehmer im Zuge innergemeinschaftlicher Lieferungen gebrauchte Kfz ins EU-Ausland, wobei bei keinem der Abnehmer die Versteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs durch die EU-ausländische Steuerbehörde feststellbar gewesen ist.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
1. Die Begrenzung der USt-IdNr. gem. § 27a Abs. 1a Satz 1 UStG ist ein mit dem Einspruch anfechtbarer Verwaltungsakt.
2. Dass für die Begrenzung der USt-IdNr. nach § 27a Abs. 1a Satz 1 UStG das für die Umsatzbesteuerung gem. § 21 UStG zuständige Finanzamt und nicht das BZSt zuständig ist, erklärt sich aus der Sachnähe dieses Finanzamtes.
3. Aufgrund von § 27a Abs. 1a UStG kann das Finanzamt als weitreichende Maßnahme die Gültigkeit der USt-IdNr. aufheben, wobei diese Maßnahme vom Finanzamt aber wiederum selbst aufgehoben werden kann, so dass die USt-IdNr. wieder auflebt. Das BZSt ist demgegenüber für eine Rücknahme und Widerruf sowie eine erneute Erteilung der USt-IdNr. nach § 27a Abs. 1 Satz 1 UStG zuständig.
4. Die in § 27a Abs. 1a UStG verwendeten Merkmale und Be...