Suchen

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
USt direkt digital Nr. 15 vom Seite 13

Begrenzung der Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer nach § 27a Abs. 1a UStG

Dr. Matthias Gehm

Das FG Berlin-Brandenburg hat dazu Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang das für die Umsatzbesteuerung zuständige Finanzamt die vom BZSt erteilte Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer (USt-IdNr.) gem. § 27a Abs. 1a UStG beschränken darf. Im Fall lieferte der betroffene Unternehmer im Zuge innergemeinschaftlicher Lieferungen gebrauchte Kfz ins EU-Ausland, wobei bei keinem der Abnehmer die Versteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs durch die EU-ausländische Steuerbehörde feststellbar gewesen ist.

I. Leitsätze (nicht amtlich)

1. Die Begrenzung der USt-IdNr. gem. § 27a Abs. 1a Satz 1 UStG ist ein mit dem Einspruch anfechtbarer Verwaltungsakt.

2. Dass für die Begrenzung der USt-IdNr. nach § 27a Abs. 1a Satz 1 UStG das für die Umsatzbesteuerung gem. § 21 UStG zuständige Finanzamt und nicht das BZSt zuständig ist, erklärt sich aus der Sachnähe dieses Finanzamtes.

3. Aufgrund von § 27a Abs. 1a UStG kann das Finanzamt als weitreichende Maßnahme die Gültigkeit der USt-IdNr. aufheben, wobei diese Maßnahme vom Finanzamt aber wiederum selbst aufgehoben werden kann, so dass die USt-IdNr. wieder auflebt. Das BZSt ist demgegenüber für eine Rücknahme und Widerruf sowie eine erneute Erteilung der USt-IdNr. nach § 27a Abs. 1 Satz 1 UStG zuständig.

4. Die in § 27a Abs. 1a UStG verwendeten Merkmale und Be...