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StuB Nr. 13 vom Seite 510

Das Steuerentlastungsgesetz 2022

StB Michael Seifert

I. Zum Gesetzgebungsverfahren

Der Koalitionsausschuss hatte am weitergehende Steuerentlastungen rückwirkend ab dem beschlossen. Diese Beschlüsse fanden Eingang in den Regierungsentwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 (BT-Drucks. 20/1412 vom ). Zudem haben die Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP einen wortgleichen Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 in den Bundestag eingebracht (BT-Drucks. 20/1333 vom ). Der Bundesrat hat in seiner 1019. Sitzung am beschlossen, gegen den vorliegenden Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben (BR-Drucks. 127/22 (Beschluss) vom ).

Am hat der Bundestag dem Gesetzentwurf für ein Steuerentlastungsgesetz 2022 der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP angenommen (BR-Drucks. 205/22 vom ). Ein zur Abstimmung vorgelegter wortgleicher Entwurf der Bundesregierung wurde einvernehmlich für erledigt erklärt.

Praxishinweis

Der angenommene Gesetzentwurf berücksichtigt die Beschlussempfehlung des BT-Finanzausschusses (BT-Drucks. 20/1765 vom ) und einen Bericht des Haushaltsausschusses (BT-Drucks. 20/1784 vom ). Bedeutsam ist insbesondere die Aufnahme von Regelungen zur Energiepreispauschale in den §§ 112 bis 122 EStG und die Gewährung eines Kinderbonus auch im VZ 2022.

Der Bundesrat hat in seiner 1021. Sitzung am beschlossen, dem vom Bundestag verabschiedeten Gesetz zuzustimmen (BR-Drucks. 205/22 (Beschluss) vom ). Im BGBl wurde das Steuerentlastungsgesetz 2022 vom verkündet (BGBl 2022 I S. 749 vom ).