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FG Münster Beschluss v. - 8 V 246/22 GrE

Gesetze: BGB § 157; AO § 119 Abs. 1; AO § 157 Abs. 1 Satz 2; GrEStG § 1 Abs. 1; GrEStG § 1 Abs. 3; GrEStG § 6a; UmwG § 1 Abs. 1 Nr. 2; UmwG § 123 Abs. 3 Nr. 2; UmwG § 124 Abs. 1; UmwG § 131 Abs. 1 Nr. 1; UmwG § 135 Abs. 1; BGB § 133

Immobilien

Grunderwerbsteuerliche Folgerungen aus der Ausgliederung eines grundbesitzenden Einzelunternehmens in eine neu zu gründende Kapitalgesellschaft

Leitsatz

1. Auf welchen Lebenssachverhalt ein Steuerbescheid Bezug nimmt und diesen damit zum Regelungsgegenstand macht, ist durch Auslegung unter Berücksichtigung der Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln.

2. Bei der Ausgliederung eines Unternehmens in eine neu zu gründende Kapitalgesellschaft handelt es sich um eine Umwandlung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UmwG i.V.m. § 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG.

3. Die Steuervergünstigung des § 6a GrEStG gilt für alle Umwandlungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 GrEStG.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2022 S. 1366 Nr. 24
DStR 2022 S. 1312 Nr. 26
DStRE 2022 S. 893 Nr. 14
ErbStB 2022 S. 234 Nr. 8
StuB-Bilanzreport Nr. 12/2022 S. 474
UVR 2022 S. 264 Nr. 9
LAAAJ-16328

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