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Übertragung öffentlicher Aufgaben auf Private
Das FG Münster hat dazu Stellung bezogen, ob Umsatzsteuer anfällt, wenn ein privater Unternehmer im Zuge einer Beleihung damit beauftragt wird, Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bei der Tierkörperbeseitigung zu übernehmen. Über die konkrete Konstellation hinaus ist das Urteil von Relevanz, da zunehmend Private von der öffentlichen Hand damit betraut werden, an deren Stelle tätig zu werden.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
1. Für eine Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung derart, dass von einem Umsatzsteuer auslösenden Leistungsaustausch auszugehen ist, ist ein Rechtsverhältnis erforderlich, das in dem Verwaltungsakt einer Beleihung und den sich daraus ergebenden gesetzlichen Vergütungspflichten durch die öffentliche Hand zu erblicken ist.
2. Allein der Rechtsakt der Beleihung führt unter Beachtung von Art. 13 MwStSystRL nicht dazu, dass Privatpersonen mit den Entgelten, die sie für ihre Leistungen erhalten, der Umsatzsteuer unterfallen, denn regelmäßig wird hierdurch noch keine entsprechende Einbindung in die öffentliche Verwaltung ausgelöst.
II. Sachverhalt
Die Klägerin, eine Gesellschaft des Privatrechts, ist von der zuständigen Behörde durch Bescheid für die Streitjahre 2011 bis 2014 verpflic...