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Steuerliches Corona-Quartett vollendet
Viertes Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet
Der Bundesrat hat am dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt, welches der Bundestag am beschlossen hatte. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die wesentlichen Neuerungen des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes.
Reform Radar, Viertes Corona-Steuerhilfegesetz, NWB EAAAI-03346
Was regelt das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz allgemein?
Was gilt zum Wegfall der Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten?
Was wird mit der Verlängerung der Steuererklärungsfristen bezweckt?
I. Einleitung
Mit dem Vierten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (4. Corona-StHG) wird eine Gesetzgebungsserie fortgeführt und hoffentlich aufgrund des sich abzeichnenden Abflauens der Pandemie abgeschlossen, mit der der Steuergesetzgeber die diversen steuerlichen Verwaltungsanweisungen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie seit 2020 flankiert hat. Mit der Zustimmung des Bundesrats hat das Gesetz am die letzte parlamentarische Hürde genommen.
Über die reine Krisenbewältigung hinaus hat die Regierungskoalition das 4. Corona-StHG mit zwei weitergehenden Maßnahmen angereichert: Dies betrifft zum einen die im Koalitionsvertrag vereinbarte dauerhafte Ausweitung des steuerlichen Verlustrücktrags auf die zwei unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeiträume. Zum anderen hat der Gesetzgeber unerwartet auch die seit Jahren andauernde Diskussion um eine angemessene Darstellung der Niedrigzinsphase im Steuerrecht aufgegriffen und den Wegfall der Abzinsung von langfristigen, unverzinslichen Verbindlichkeiten in der Steuerbilanz beschlossen. Weitere Schwerpunkte des 4. Corona-StHG sind die Verlängerung der degressiven AfA als bewährte Krisenmaßnahme auch auf im Jahr 2022 angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter sowie die Verlängerung diverser Fristen im Zusammenhang mit der Abgabe von Steuererklärungen.