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Körperschaftsteuer | § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG umfasst keine außerorganschaftlichen Mehrabführungen (BFH)
Das Tatbestandsmerkmal
"vororganschaftlich" in
§ 14 Abs. 3
Satz 1 KStG ist nur in zeitlicher, nicht auch in
sachlicher Hinsicht zu verstehen; außerorganschaftlich verursachte
Mehrabführungen in organschaftlicher Zeit sind nicht erfasst (entgegen Rz.
Org.33 des sog. Umwandlungssteuererlasses 2011,
)
(; veröffentlicht am
).
Sachverhalt: Die Klägerin ist eine börsennotierte Societas Europaea (SE) mit Sitz im Inland. Sie hält sämtliche Geschäftsanteile an der GmbH 1. Zwischen der Klägerin als herrschender Gesellschaft und der GmbH 1 wurde mit Wirkung zum Wirtschaftsjahr 2007 ein Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Im Jahr 2008 wurde die GmbH 2 auf die GmbH 1 verschmolzen. Außerdem...