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Organschaft zwischen KG und Komplementär
Das FG Münster entscheidet mit Urteil v. – 15 K 137/18 U zu den Voraussetzungen umsatzsteuerlicher Organschaft zwischen einer landwirtschaftlich tätigen Personengesellschaft und ihrem Komplementär unter Vorabgewinngestaltung.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Zwischen dem Kläger und der KG besteht eine umsatzsteuerliche Organschaft. Die durch die KG ausgeführten Umsätze unterfallen der Durchschnittssatzbesteuerung, wodurch sich die Umsatzsteuer auf ausgeführte Leistungen sowie die abziehbaren Vorsteuerbeträge ausgleichen.
II. Sachverhalt
Der Kläger war Landwirt und verfügte über Grundbesitz. Er war am Kapital einer KG als Komplementär zu 97 % beteiligt. Gegenstand der Gesellschaft war die Bullenmast. Die KG erzielte in den Streitjahren ausschließlich Umsätze, die der Durchschnittssatzbesteuerung unterlagen. Der Kläger erhielt für die Nutzungsüberlassung von Vieheinheiten, für die Überlassung seiner Ställe und Betriebs- und Geschäftsausstattungen sowie für seine Arbeitskraft einen Vorabgewinn. Ab März 2017 führte das FA beim Kläger eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durch. Zwischen dem Kläger und der KG liege ein Leistungsaustausch vor, so dass die Vorabgewinne umsatzsteuerbar seien. ...