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Mietverhältnis | Keine Umlagefähigkeit gemieteter Rauchwarnmelder
Bei den Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern handelt es sich nicht um sonstige Betriebskosten i. S. von § 2 Nr. 17 Betriebskostenverordnung, sondern – da sie den Kosten für den Erwerb von Rauchwarnmeldern gleichzusetzen sind – um betriebskostenrechtlich nicht umlagefähige Aufwendungen.
Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern fallen nur an, wenn der Vermieter sich dazu entschließt, die in der Mietwohnung zu installierenden Rauchwarnmelder nicht zu Eigentum zu erwerben, sondern sie stattdessen anzumieten. Die Kosten für den Erwerb von Rauchwarnmeldern wären aber nicht umlagefähig. Dem Vermieter darf nicht ein Weg eröffnet werden, auf einfache Weise die im Grundsatz ihm zugewiesene Belastung mit Anschaffungskosten zu umgehen, indem er die allein ihm obliegende wirtschaftliche Entscheidung zugunsten einer Miete...