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BBK Nr. 13 vom

Einführung einer Energiepreispauschale für das Kalenderjahr 2022

Hinweise zur Umsetzung der Einmalzahlung unter Berücksichtigung der FAQ

Susanne Weber

Um Härten aufgrund der stark gestiegenen Energiekosten abzufedern, hat der Gesetzgeber für das Kalenderjahr 2022 eine Energiepreispauschale von einmalig 300 € eingeführt. Sie ist steuerpflichtig und wird mit dem Steuersatz des Mitarbeiters besteuert, so dass Empfänger mit geringen Einkünften geringer belastet werden. Zusätzlich zur Einkommensteuer fallen ggf. Annexsteuern an, d. h. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Damit die mit der Zahlung der Energiepreispauschale beabsichtigte Entlastung auch bei Empfängern von Sozialleistungen erreicht wird, ist sie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Die Regelungen zur Energiepreispauschale sind mit Wirkung vom in Kraft getreten. Das BMF hat bereits in einer FAQ-Liste zu Zweifelsfragen zur Energiepreispauschale Stellung genommen. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Regelungen mit Umsetzungshinweisen für die Arbeitgeber.

I. Anspruchsberechtigung

Um die Energiepreispauschale in Anspruch nehmen zu können, muss der Empfänger während des Kalenderjahres 2022 (ggf. auch nur für einen Teil des Jahres) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig i....

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