1. Das Fehlen bereits einer der in § 27 Abs. 19 Satz 4 Nr. 1-4 UStG genannten Voraussetzungen kann zur Wirkungslosigkeit der
erfolgten Abtretung führen.
2. Die Mitwirkungspflichten des Leistenden gemäß § 27 Abs. 19 Satz 4 Nr. 4 UStG erfordern, dass der Leistende die Informationen
und vertraglichen Unterlagen, insbesondere die Höhe des möglichen Umsatzsteuernachforderungsanspruchs betreffend, dem Finanzamt
bereitzustellen hat, damit dieses die Umsatzsteuer vom Bauträger nachfordern kann. Der Leistende muss dem Finanzamt also diejenigen
tatsächlichen Angaben machen und Beweismittel zugänglich machen, welche nötig sind, um die Forderung erforderlichenfalls vor
den Zivilgerichten durchsetzen zu können. Dazu gehört es zum Beispiel, dass der Leistende dem Finanzamt die der Leistung zugrundeliegenden
Dokumente (Vertrag, Leistungsverzeichnis, Abnahmeprotokolle) übergeben muss.
3. Wenn allerdings der Leistungsempfänger eine Aufrechnungserklärung des Fiskus hinnimmt oder auf Anforderung die abgetretene
Forderung begleicht, bedarf es keiner über die Abtretung als solche und die Rechnungsstellung und Abtretungsanzeige hinausgehenden
Mitwirkungshandlungen des Leistenden.
4. Zu den Mitwirkungspflichten gehört ferner der zeitgerechte Abschluss der Abtretungsvereinbarung. Bei zeitlichen Verzögerungen
der Mitwirkungshandlungen einschließlich des Abschlusses der Abtretungsvereinbarung ist von einer Verletzung der Mitwirkungspflichten
auszugehen, die dem Eintritt der Erfüllungswirkung der Abtretung entgegensteht.
5. Wenn die schuldhafte Unterlassung oder nur verzögerte Vornahme der Abtretung, der geänderten Rechnungsstellung oder einer
sonstigen Mitwirkungshandlung des Leistenden kausal für die Nichtrealisation der abgetretenen Forderung oder wenigstens für
eine wesentliche Verschlechterung der Realisationschancen wird, liegt eine Mitwirkungspflichtverletzung im Sinne von § 27
Abs. 19 Satz 4 UStG vor, welche die Erfüllungswirkung der Abtretung ausschließt. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der
Leistende die Abtretung oder die geänderte Rechnungsstellung bis zum Eintritt der zivilrechtlichen Verjährung der abzutretenden
Forderung hinauszögert, obwohl ihm eine rechtzeitige Abtretung möglich und zumutbar gewesen wäre (vgl. , EFG 2016 S. 849; , EFG 2019 S. 1797).
6. Es ist von einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 29 Abs. 19 Satz 4 UStG auszugehen, wenn sich Bauträger
auf das BFH-Urteil , BStBl 2014 II S. 128) berufen sowie gegenüber den für sie zuständigen
Finanzämtern hinsichtlich der für sie bestehenden Umsatzsteuerfestsetzungen die Umsatzsteuer zurückgefordert haben, der Bauleistende
hierüber in den Jahren 2014 bis 2016 informiert worden ist, sich zunächst jedoch auf vermeintliche Hinderungsgründe (Vertrauensschutz
nach § 176 AO; Verfassungswidrigkeit von § 27 Abs. 19 UStG) berufen sowie die Verwendung des von der Finanzverwaltung verlangten
Formulars für eine Abtretung abgelehnt und erst im Dezember 2017 Schlussrechnungen gegenüber Bauträgern berichtigt und einen
Abtretungsvertrag beim Finanzamt eingereicht hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): UStB 2023 S. 10 Nr. 1 UStB 2023 S. 12 Nr. 1 UAAAJ-15862
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