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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 7 K 7211/18 EFG 2021 S. 891 Nr. 10

Gesetze: UStG § 13b, UStG § 27 Abs. 19 S. 4, AO § 47, AO § 218 Abs. 2

Rechtzeitige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des leistenden Unternehmers im Rahmen der Rückgängigmachung der Steuerschuldernschaft des Leistungsempfängers in sog. Bauträgerfällen

Erfüllungswirkung der Abtretung

Leitsatz

1. Zu den in § 47 AO ausdrücklich genannten Erlöschenstatbeständen zählt auch die Zahlung. Dem steht die Wirkung eines Vorgangs an Zahlungs statt gleich, wie sie § 27 Abs. 19 Satz 4 UStG für die Abtretung des Anspruchs des Leistenden gegen den Leistungsempfänger auf Nachzahlung der Umsatzsteuer vorsieht. Über diese Wirkung ist durch Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 Satz 1 AO zu entscheiden.

2. Nach § 27 Abs. 19 Satz 4 UStG tritt eine Erfüllungswirkung der Abtretung nur ein, wenn der leistende Unternehmer dem Leistungsempfänger eine erstmalige oder geänderte Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellt (Nr. 1), die Abtretung an das Finanzamt wirksam bleibt (Nr. 2), der Leistende dem Leistungsempfänger diese Abtretung unverzüglich mit dem Hinweis anzeigt, dass eine Zahlung an den leistenden Unternehmer keine schuldbefreiende Wirkung mehr hat (Nr. 3) und der Leistende seiner Mitwirkungspflicht nachkommt (Nr. 4). Das Fehlen einer dieser Voraussetzungen kann zur Wirkungslosigkeit der erfolgten Abtretung führen.

3. Der Leistende hat im Rahmen des § 27 Abs. 19 Sätze 3, 4 UStG alles ihm Zumutbare zu tun, um dem Finanzamt die Realisation des abzutretenden zivilrechtlichen Anspruchs zu ermöglichen. Dazu gehört es zum Beispiel, dass er dem Finanzamt die der Leistung zugrunde liegenden Dokumente (Vertrag, Leistungsverzeichnis, Abnahmeprotokolle) übergeben muss und die Abtretungsvereinbarung mit dem Finanzamt zeitgerecht abzuschließen hat.

4. Zögert der Leistende die Abtretung oder die geänderte Rechnungsstellung bis zum Eintritt der zivilrechtlichen Verjährung der abzutretenden Forderung hinaus, obwohl ihm eine rechtzeitige Abtretung möglich und zumutbar gewesen wäre, liegt eine Mitwirkungspflichtverletzung im Sinne von § 27 Abs. 19 Satz 4 UStG vor, welche die Erfüllungswirkung der Abtretung ausschließt.

Fundstelle(n):
EFG 2021 S. 891 Nr. 10
UStB 2021 S. 145 Nr. 5
GAAAH-73841

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