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Die steuerliche Behandlung der verdeckten Gewinnausschüttung
Tatbestandsmerkmale und Rechtsfolgen
[i]Briese, Verdeckte Gewinnausschüttung mit ABC, Grundlagen, NWB WAAAE-85847 Neben Geschäftsvorfällen, die im Interesse der Gesellschaft liegen, können auch Geschäftsvorfälle auftreten, die vorrangig dem Interesse des Anteilseigners und nicht der Kapitalgesellschaft dienen. In der Regel nehmen solche Geschäftsvorfälle durch Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Erfolgs der Kapitalgesellschaft Einfluss auf das Betriebsvermögen. Die eintretende Betriebsvermögensänderung ist dann nicht Ausdruck der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kapitalgesellschaft und muss demzufolge bei der Ertragsbesteuerung außen vor bleiben.
I. Allgemeines
[i]Abgrenzung zwischen Einkünfteerzielung und EinkünfteverwendungDer Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist im Körperschaftsteuergesetz in § 8 Abs. 3 Satz 1 KStG niedergelegt. Danach ist es für die Besteuerung der Körperschaft ohne Bedeutung, ob das erwirtschaftete Einkommen verteilt wird oder im Unternehmen der Kapitalgesellschaft verbleibt. Haben sich dennoch betriebliche Vorgänge auf die Höhe des handelsrechtlich zutreffend ausgewiesenen Ergebnisses ausgewirkt, müssen im Rahmen der Einkommensermittlung außerhalb der Buchführung entsprechende Korrekturen vorgenommen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Gewinn in offener Form oder lediglich in „verdeckter Form“ zu Lasten des Jahresüberschusses verteilt wird (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG; R 8.5 KStR).
[i]DefinitionEine verdeckte Gewinnausschüttung ist definiert als eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG auswirkt und nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht.
[i]Hinzurechnung aufgrund einer vGADie Gewinnerhöhung aufgrund einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist dem Steuerbilanzgewinn außerhalb der Steuerbilanz im Rahmen der Ermittlung des Einkommens der Körperschaft hinzuzurechnen (R 7.1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 KStR). Maßgebend für die Hinzurechnung ist der Betrag, der im laufenden Wirtschaftsjahr den Steuerbilanzgewinn und damit das Einkommen der Körperschaft gemindert hat.
[i]Sog. ZuflusseignungAuf Seiten des Anteilseigners liegen Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) vor. Es kommt allerdings nicht darauf an, ob und in welcher Höhe die vGA beim Gesellschafter tatsächlich einen Kapitalertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 9 oder Nr. 10 Buchst. a oder b EStG auslöst; die Minderung des Unterschiedsbetrags i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG muss geeignet sein, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug i. S. des S. 14§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen (H 8.5 I. „Zuflusseignung/Vorteilsgeneigtheit“ KStH).