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Verrechnungspreise bei Parallelimporten
[i]FG Nürnberg, Urteil v. 20.7.2021 - 1 K 1388/19, NWB YAAAI-61069 Mit dem Urteil v. (1 K 1388/19) hat das FG Nürnberg zu einer Frage der in Betriebsprüfungen seit langer Zeit strittigen Thematik der Auswirkung von Parallelimporten auf Verrechnungspreise entschieden. Das Urteil betrifft konkret die Frage, ob Marketingleistungen einer inländischen, konzernzugehörigen Vertriebs-Kapitalgesellschaft, die nicht nur dem eigenen Konzern zugutekommen, sondern auch dritten Parallelimporteuren, eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen, wenn die Marketingleistungen für die Parallelimporteure nicht gesondert vergütet werden. Die Revision wurde zugelassen. Der vorliegende Beitrag fasst den Sachverhalt und das Urteil zusammen. Das Urteil wird zudem gewürdigt und es werden weitere Hinweise für die Fremdüblichkeitsanalysen bei Parallelimporten gegeben. Zur besseren Einordnung des Themas „Parallelimporte“ wird zunächst ein Überblick über das Thema – einschließlich des rechtlichen Rahmens – gegeben.
Parallelimporte innerhalb der EU sind Ergebnis des freien Warenverkehrs und nutzen Arbitragemöglichkeiten. Parallelimporte unterliegen regulatorischen Anforderungen im Arzneimittelgesetz und sind durch EuGH-Rechtsprechung gedeckt.
Es ist strittig, ob die Marketingleistungen einer Konzernvertriebsgesellschaft, die indirekt auch Parallelimporteuren nutzen können, von der Konzernobergesellschaft separat zu vergüten sind und ob eine Nichtvergütung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und demnach eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen werden kann.
Im Streitfall wurde seitens der Finanzverwaltung der Sachverhalt nicht vollumfänglich aufgeklärt und für eine verdeckte Gewinnausschüttung kein ausreichender Nachweis erbracht, so dass das Finanzgericht zugunsten des Steuerpflichtigen entschieden hat.