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(Nur) Ausnahmsweise Drittlohn bei Rabatten eines Automobilherstellers
Nach dem ( NWB OAAAI-60057) zu einem besonderen Sachverhalt handelt es sich bei Preisnachlässen, die ein Automobilhersteller Arbeitnehmern eines Zulieferers (nachfolgend „Joint Venture-Unternehmen“) beim Erwerb von Kraftfahrzeugen im selben Umfang wie eigenen Arbeitnehmern gewährt hat, um lohnsteuerbaren Drittlohn, zumal der Automobilhersteller an dem Joint Venture-Unternehmen kapitalmäßig beteiligt war und ihm eigene Arbeitnehmer überlassen hatte.
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[i]BFH hält an Drittrabatt-Rechtsprechung festNach dem Urteil gilt weiterhin, dass Rabatte, die ein Dritter nicht nur seinen Arbeitnehmern, sondern auch fremden Dritten üblicherweise einräumt, bei den Arbeitnehmern keinen Arbeitslohn begründen. Darüber hinaus hat der BFH bestätigt, dass bei Leistungen Dritter Arbeitslohn (ausnahmsweise) nur dann vorliegt, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die von Dritten eingeräumten [i]BFH, Urteil v. 16.2.2022 - VI R 53/18, NWB OAAAI-60057 Vorteile nicht aus deren eigenwirtschaftlichen Interessen gewährt werden, sondern die für den Arbeitgeber erbrachte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten sollen.
[i]Identische Anforderungen an den VeranlassungszusammenhangWie der BFH entsch...