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Verlängerung der Steuererklärungsfristen und der zinsfreien Karenzzeiten für 2020 bis 2024
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1764Nach dem Regierungsentwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes sollten die Steuererklärungsfristen und die zinsfreien Karenzzeiten nur für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2022 verlängert werden. Der Bundestag hat eine deutlich weitergehende Regelung beschlossen, die sogar den Besteuerungszeitraum 2024 erfasst. Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz vom ist nun im BGBl 2022 I S. 911 verkündet worden.
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I. Steuererklärungsfristen für 2020 bis 2024
[i]Verlängerte ErklärungsfristenFür beratene Steuerpflichtige wurde die Erklärungsfrist für 2020 nun um weitere drei Monate auf insgesamt sechs Monate verlängert. Für nicht beratene Steuerpflichtige wurde die bereits um drei Monate verlängerte und zwischenzeitlich abgelaufene Erklärungsfrist nicht erneut verlängert. Für 2021 bis 2024 wurden die Erklärungsfristen für alle Fälle gesetzlich verlängert, ab 2022 allerdings abnehmend.
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Übersicht Erklärungsfristen für 2020 bis 2024 (ggf. unter Beachtung des § 108 Abs. 3 AO)
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Besteuerungszeitraum | Nicht beratene Steuerpflichtige (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO) | Nicht beratene Land- und Forstwirte (§ 149 Abs. 2 Satz 2 AO) | Beratene Steuerpflichtige (§ 149 Abs. 3 AO) | Beratene Land- und Forstwirte (§ ... |