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FG Köln | Keine Zusammenveranlagung von nach belgischem Recht gesetzlich „Zusammenlebenden“
Nach belgischem Recht gesetzlich „zusammenlebende Personen“ haben keinen Anspruch darauf, zusammen zur Einkommensteuer veranlagt zu werden.
Der Kläger lebte mit der während des Klageverfahrens verstorbenen Frau in einem gemeinsamen Haushalt in Belgien. Beide waren deutsche Staatsangehörige. Im Jahr 2013 gaben sie vor dem Standesbeamten in Belgien eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenleben ab. Die Ehefrau wurde auf Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG im Streitjahr einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Hiergegen legte sie Einspruch ein und beantragte die Zusammenveranlagung. Das Finanzamt wies die Klage als unbegründet zurück. Das FG Köln ist dieser Entscheidung gefolgt. Das belgische Recht kennt seit dem Jahr [i]Ausländische Formen des Zusammenlebens sind nicht in gleicher Weise wie eine Ehe oder eingetragenen Partnerschaft steuerlich begünstigt 2000 neben der herkömmlichen Ehe eine weitere Fo...