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BFH | Zeitliche Anwendung der Neufassung des § 50d Abs. 3 EStG und Günstigerprüfung
§ 50d Abs. 3 EStG i. d. F. des AbzStEntModG v. ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Insoweit ist jeweils eine Günstigerprüfung durchzuführen, bei der zunächst die Voraussetzungen der jeweils ursprünglich einschlägigen Altfassung und – wenn diese zum Ausschluss der Entlastung führt – sodann die Voraussetzungen der Neufassung des § 50d Abs. 3 EStG zu prüfen sind.
Streitig war ein Anspruch auf Erstattung von Kapitalertragsteuer gem. § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG. Problematisch war zum einen die Frage, wie Zinsen aus Wandelanleihen rechtlich einzuordnen sind und zum anderen, inwieweit § 50d Abs. 3 EStG wegen der vom EuGH festgestellten Unionsrechtswidrigkeit Anwendung findet. Die Klägerin ist eine in Zypern ansässige Gesellschaft, die Wandelanleihen an einer in Deutschland ansässigen AG gezeichnet hat. An d...