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Umsatzsteuer | Einführung einer Umsatzgrenze bei land- und forstwirtschaftlichen Umsätzen durch das JStG 2020
Mit dem JStG 2020 wurde der Anwendungsbereich des § 24 UStG eingeschränkt, indem in § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG eine Umsatzgrenze in Höhe von 600.000 € eingefügt worden ist. Diese ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem bewirkt werden (§ 27 Abs. 32 UStG). Sofern der Gesamtumsatz für das gesamte Unternehmen im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 600.000 € betragen hat, sind nach § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG die Umsätze im laufenden Kalenderjahr zwingend nach der RegelbeS. 1680steuerung zu versteuern. Hinsichtlich der Einführung der Umsatzgrenze hat das BMF den Umsatzsteuer-Anwendungserlass [i]Hörster, NWB 2/2021 S. 92angepasst und einen neuen Abschnitt 24.1a eingefügt.