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BFH Urteil v. - IV 329/64 BStBl 1970 II S. 450

Gesetze: EStG 1961 § 32 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a bb

Leitsatz

Die Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchstabe bb EStG 1961 (und folgende) kann auch noch andauern, wenn das Kind zwar schon eine Ausbildung erhalten hat, die es an sich zur Ausübung eines Berufes befähigte, es aber einen gehobeneren oder auch andersartigen Beruf anstrebt. Die hierfür erforderliche weitere Ausbildung kann durch Ableistung des Wehrdienstes unterbrochen werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1970 II Seite 450
XAAAA-90567

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