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BFH Urteil v. - I 66/63 BStBl 1967 III S. 27

Gesetze: GewStG §§ 8 Ziff. 1 und 12 Abs. 2 Ziff. 1EStG 1953 §§ 7c und 7d Abs. 2

Leitsatz

Gibt ein Steuerpflichtiger auf Bankkredit erhaltene Mittel als Darlehen nach den §§ 7c und 7d EStG 1953 an Letztempfänger weiter, so liegt kein durchlaufender Kredit vor, da mindestens die Beschränkung auf die bloße Weitervermittlung des Kredits und dessen Verwaltung sowie auf einen nur den Verwaltungskosten entsprechenden Nutzen fehlt.

Die Bankkredite bewirken gewerbesteuerliche Dauerschulden bzw. Dauerschuldzinsen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1967 III Seite 27
LAAAA-90305

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