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BFH Urteil v. - VI 261/64 BStBl 1966 III S. 607

Gesetze: AO a. F. § 147EStG §§ 2 Abs. 3 Ziff. 4, 8 Abs. 2, 9LStDV §§ 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 4 Ziff. 4

Leitsatz

1. Der unentgeltliche Bezug von Feuerungsmaterial ist bei Arbeitnehmern als Sachbezug zu erfassen und mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts zu bewerten.

2. Zur Abgrenzung von Auslagenersatz und durchlaufenden Geldern.

3. Zur Behandlung von Kosten für die Bewirtung von Geschäftsfreunden des Arbeitgebers, die der Arbeitnehmer angeblich aus seiner Tasche bezahlt hat.

4. Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind keine Werbungskosten oder Betriebsausgaben, wenn der Raum in größerem Maß auch für private Zwecke benutzt wird.

5. Zur Behandlung von Nettobezügen des Arbeitnehmers bei der Veranlagung.

6. Zur Verjährungsunterbrechung durch eine Lohnsteuer-Außenprüfung.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1966 III Seite 607
RAAAA-90261

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