1. Lehnt die Verwaltung den vor Durchführung des Veranlagungsverfahrens gestellten Antrag des Steuerpflichtigen ab, das Einvernehmen im Sinn des § 2 Abs. 5 Ziff. 2 Satz 2 EStG zur Umstellung des Wirtschaftsjahrs auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum zu erteilen, so kann der Steuerpflichtige diese Entscheidung nach den im Gutachten des Bundesfinanzhofs Gr. S. D 1/51 S vom (BStBl 1951 III S. 107, Slg. Bd. 55 S. 277) entwickelten Grundsätzen nach Art. 19 Abs. 4 GG (nunmehr § 237 Abs. 2 AO) vor den Steuergerichten anfechten.
2. Es stellt keinen Fehlgebrauch des Ermessens dar, wenn sich das Finanzamt mit der Umstellung des Wirtschaftsjahrs steuerlich nur dann einverstanden erklärt, wenn der Steuerpflichtige wirtschaftlich einleuchtende Gründe für die Umstellung des Wirtschaftsjahrs anführen kann.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1963 III Seite 142 HAAAA-90007
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.