1. Kalamitätsnutzungen im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 3 EStG 1953 sind alle Nutzungen, die infolge von Naturereignissen anfallen, sofern die Naturereignisse zu einem Holzanfall führen, der über den in dem forstwirtschaftlichen Betrieb regelmäßig durch natürliche Vorgänge ungewollt entstehenden Schadensanfall von Holz (sogenannte Scheitholz- oder Totalitätsanfälle) hinausgeht.
2. Zu den Kalamitätsnutzungen rechnen auch die Anfälle aus Einzelhieben mindestens dann, wenn das schädigende Naturereignis gleichzeitig zu Flächenhieben und zu Einzelhieben geführt hat. Es bedarf dann nicht der Feststellung, ob die Einzelhiebe zu einer nachhaltigen Schädigung des stehengebliebenen Bestandes geführt haben.
3. Muß ein nach einem Naturereignis stehengebliebener Bestand nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen eingeschlagen werden (sogenannte Kalamitätsfolgehiebe), so werden die daraus anfallenden Nutzungen steuerlich nur als Kalamitätsnutzungen begünstigt, wenn der Forstwirt sie nicht in die planmäßige Holznutzung der nächsten Jahre einbeziehen kann, insbesondere aber, wenn nicht hiebreife Bestände eingeschlagen werden müssen.
4. Zur pauschalen Ermittlung der Totalitätsanfälle in einem Forstbetrieb.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1961 III Seite 276 MAAAA-89905
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