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OFD Frankfurt am Main - S 2232 A - 5 - St II 20

§ 13 EStG Zweifelsfragen zu den steuerlichen Regelungen des Fortschäden-Ausgleichsgesetzes (ForstschAusglG)

1. Allgemeines

1.1

Der ordentliche Holzeinschlag der Forstwirtschaft kann nach dem ForstschAusglG für einzelne Holzartengruppen oder Holzsorten durch Rechtsverordnung beschränkt werden, wenn und soweit dies bei besonderen Schadensereignissen erforderlich ist, um erhebliche und überregionale Störungen des Rohholzmarktes zur vermeiden (§ 1 ForstschAusglG).

1.2

Für Hessen sind seit 1990 für den ordentlichen Holzeinschlag folgende Beschränkungen angeordnet worden:

Tabelle in neuem Fenster öffnen
VO
BGBl
Wirtschaftsjahr
01.10. – 30.09.
Beschränkung auf v.H. des
Einschlags der letzten 4 bzw. 5
Wirtschaftsjahre
1990 S. 742
s.a. Landw.-Kartei Fach 20 Karte 3
1989/90
und
1990/91
Fichte: 40
Kiefer: 50
Buche und Eiche: jeweils 80
1991 S. 2128
s.a. Landw.-Kartei Fach 20 Karte 4
1991/92
Fichte: 80
2000 S. 101
s.a. Landw.-Kartei Fach 20 Karte 5
1999/00
Fichte: 75
Buche: 75
1.3

Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Einschlagsbeschränkung der Wirtschaftsjahre 1989/90, 1990/91 und 1991/92 ist einheitlich der durchschnittliche Einschlag der Wirtschaftsjahre 1985/86, 1986/87, 1987/88 und 1988/89. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Einschlagsbeschränkung des Wirtschaftsjahres 1999/2000 ist der durchschnittliche Einschlag der Wir...

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