1. Die Frage der Mitunternehmerschaft ist im Verfahren der Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuer-Meßbetrags selbständig zu beurteilen. Die Entscheidung in einem vorausgegangenen Einkommensteuerverfahren ist auch dann nicht bindend, wenn eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung nach § 215 Abs. 2 Ziff. 2 AO ergangen ist.
2. Die Frage, ob eine Mitunternehmerschaft vorliegt, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstande nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu beurteilen. Unter besonderen Umständen kann der Gesellschafter einer OHG oder KG steuerlich nicht als Mitunternehmer, sondern als Angestellter der Gesellschaft anzusehen sein.
3. Der Senat übernimmt die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs, daß u.U. bei leitenden Angestellten, die mindestens mit 25 v.H. am Gewinn beteiligt sind, im Sinn des § 8 Ziff. 3 GewStG ein der stillen Gesellschaft wirtschaftlich ähnliches Verhältnis angenommen wird. Eine Ausweitung dieser Rechtsprechung lehnt der Senat ab.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1956 III Seite 4 JAAAA-89731
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