1. Einem Antrag auf Bilanzänderung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 EStG 1939 wird im allgemeinen die Zustimmung zu erteilen sein, wenn sich die Grundlage, auf der ein gesetzlich gewährtes Bewertungswahlrecht ausgeübt worden ist, wesentlich verändert hat, so z.B. wenn der Gewinn gegenüber der Erklärung bei der Einkommensteuerveranlagung wesentlich erhöht wird.
2. Eine Überschreitung der Ermessensgrenze der Billigkeit ist nur dann gegeben, wenn der Ermessensakt nach der allgemeinen Auffassung unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Hand und des Stpfl. mit den Grundsätzen der Billigkeit unvereinbar ist.
3. Gegen die Festsetzung des Strafzuschlages nach Artikel XVI Absatz 6 KontrRG Nr. 12 sind die gegen Steuerbescheide zulässigen Rechtsmittel (Einspruch, Berufung, Rechtsbeschwerde) gegeben.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1952 III Seite 57 DAAAA-89652
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