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BFH Urteil v. - I 107/53 U BStBl 1953 III S. 293

Leitsatz

  1. Die Beschränkung der Rechtsbeschwerde an den Bundesfinanzhof in § 6 der Zweiten IHDV auf die Fälle, bei denen das Finanzgericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit zugelassen hat, ist rechtsunwirksam.

  2. Die Finanzämter sind nach § 20 Abs. 4 IHG als erste Instanz zur Ablehnung eines Stundungsantrags ohne Rücksicht auf die Höhe der beantragten Stundung zuständig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BStBl 1953 III Seite 293
BFHE 1954 S. 4 Nr. 58
AAAAB-45102

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