BFH Urteil v. - V S 24/00 BStBl 2001 II S. 498

Streitwert des Verfahrens wegen Vollziehungsaussetzung eines Umsatzsteuerbescheids

Leitsatz

Der Streitwert im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung eines Umsatzsteuerbescheides beträgt 10 v. H. des beantragten Aussetzungsbetrages.

Gesetze: GKG § 13GKG § 25 Abs. 2

Instanzenzug: FG Köln (EFG 2000, 899 und EFG 2000, 1284)

Tatbestand

I.

Der Antragsteller, Kläger und Revisionsbeklagte (Antragsteller) wendet sich gegen den Umsatzsteuerbescheid für 1999 und macht die ihm in Eingangsrechnungen für die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses berechneten Vorsteuerbeträge entsprechend dem Verhältnis der steuerfreien und steuerpflichtigen Vermietungsumsätze geltend. Der Antragsgegner, Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) ließ nur Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der für steuerfreie bzw. steuerpflichtige Umsätze genutzten Flächen zu. Die Klage hatte Erfolg. Über die vom FA eingelegte Revision (Az. des Bundesfinanzhofs - BFH - V R 52/00) ist noch nicht abschließend entschieden.

Der erkennende Senat gab dem Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides vom mit Beschluss vom in Höhe von insgesamt 63 888,79 DM statt und erlegte die Kosten des Verfahrens dem FA auf.

Der Kostenbeamte des Finanzgerichts (FG) setzte mit Beschluss vom die dem Antragsteller vom FA für das Aussetzungsverfahren zu erstattenden Kosten auf der Grundlage eines Streitwertes in Höhe von 10 v. H. des beantragten Aussetzungsbetrages fest.

Mit Schriftsatz vom beantragte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers die Festsetzung des Streitwertes in Höhe von 15 972 DM (25 v. H. des Aussetzungsbetrages von 63 888,79 DM).

Gründe

II.

Der Antrag auf Streitwertfestsetzung ist zulässig.

Der erkennende Senat geht davon aus, dass der Prozessbevollmächtigte den Antrag auf gerichtliche Festsetzung des Streitwerts im eigenen Namen gestellt hat. Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) setzt im finanzgerichtlichen Verfahren das Prozessgericht den Wert des Streitgegenstandes für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, wenn u. a. ein Beteiligter dies beantragt und ein Rechtsschutzbedürfnis dafür besteht (, BFH/NV 1998, 879). Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte kann auch der Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten den Antrag stellen. Prozessgericht i. S. des § 25 Abs. 2 GKG für die Festsetzung des Streitwertes für das vorliegende Aussetzungsverfahren ist der BFH. Der Zulässigkeit des Antrags steht es nicht entgegen, dass bereits ein Kostenansatz des Kostenbeamten vorliegt (, BFH/NV 1998, 1339, m. w. N.).

Gemäß § 13 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Geht es um eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist von deren Höhe auszugehen (§ 13 Abs. 2 GKG).

Der BFH hat unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Aussetzungsverfahrens in ständiger Rechtsprechung den Streitwert in Aussetzungssachen mit 10 v. H. des Betrages bemessen, dessen Aussetzung begehrt wird (z. B. BFH-Beschlüsse vom VII B 223/99, BFH/NV 2000, 1120; vom VII R 62/97, BFH/NV 1999, 773; vom II S 10/95, BFH/NV 1996, 432; vom VIII B 107/93, BFHE 173, 158, BStBl II 1994, 300; vom III R 209/84, BFH/NV 1989, 310, m. w. N.). Der erkennende Senat sieht keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen (vgl. auch BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1996, 432; in BFHE 173, 158, BStBl II 1994, 300).

Soweit einzelne FG einen Streitwert von 25 v. H. des Hauptsachestreitwertes für angemessen halten (vgl. z. B. (H), Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1995, 854; , EFG 1999, 312; Ko, EFG 2001, 106), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Da weder die Berücksichtigung der individuellen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen noch - wie die Verzinsungsvorschriften in §§ 236, 237 der Abgabenordnung (AO 1977) bestätigen - eine laufende Anpassung an die jeweiligen Kapitalmarktzinsen in Betracht kommt, ist es - sowohl aus Gründen der Praktikabilität als auch im Hinblick darauf, dass das Kostenrisiko für den Bürger einschätzbar sein soll - erforderlich, einen Durchschnittswert zu bilden (BFH-Beschluss in BFH/NV 1996, 432; Eberl, Deutsche Steuerzeitung 1999, 602). Die Bewertung dieses Vorteils mit 10 v. H. des in der Hauptsache streitigen Betrags trägt im Regelfall dem wirtschaftlichen Interesse an einer Aussetzung der Vollziehung solcher Bescheide in angemessener Weise Rechnung.

Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich, weil für die Streitwertfestsetzung Gerichtsgebühren nicht vorgesehen sind (vgl. , BFH/NV 1996, 246, m. w. N.).

Fundstelle(n):
BStBl 2001 II Seite 498
BB 2001 S. 1518 Nr. 30
BFH/NV 2001 S. 1192 Nr. 9
BFHE S. 358 Nr. 194
DB 2001 S. 1653 Nr. 31
DStR 2001 S. 1246 Nr. 30
DStRE 2001 S. 952 Nr. 17
INF 2001 S. 543 Nr. 17
UR 2001 S. 453 Nr. 10
SAAAA-88957