Erneuter Antrag auf Vollziehungsaussetzung durch das Gericht nur unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO statthaft, auch wenn das Hauptsacheverfahren zwischenzeitlich beim BFH anhängig geworden ist
Leitsatz
Hat das FG über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung entschieden, so ist ein erneuter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in derselben Angelegenheit nur unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO statthaft. Das gilt auch dann, wenn in der Hauptsache inzwischen ein Verfahren beim BFH anhängig und der erneute Antrag deshalb beim BFH zu stellen ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 2000 II Seite 86 BB 2000 S. 138 Nr. 3 BFH/NV 2000 S. 390 Nr. 3 DB 2000 S. 76 Nr. 2 FR 2000 S. 161 Nr. 3 INF 2000 S. 157 Nr. 5 TAAAA-88802
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