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FG München Beschluss v. - 2 V 1075/03 EFG 2004 S. 279

Gesetze: FGO § 69 Abs. 6 S. 2, FGO § 6

Wiederholter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (ADV) bei Gericht

Zuständiges Gericht

Einzelrichter

Änderung des ADV-Beschlusses

Leitsatz

Wiederholter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist als Antrag auf Änderung des bereits ergangenen Beschlusses auszulegen; Für den Änderungsantrag ist damit ohne erneute Übertragung der ursprüngliche Einzelrichter zuständig;

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 279
EFG 2004 S. 279 Nr. 4
DAAAB-10063

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