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BFH Urteil v. - I B 99/98 BStBl 2000 II S. 254

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d und Nr. 3EStG § 50 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2

Einnahmen, die Künstler oder Schriftsteller aus der Teilnahme an Talkshows erzielen, führen grundsätzlich nicht zu Einkünften aus der Ausübung oder Verwertung einer entsprechenden selbständigen Tätigkeit i. S. von § 49 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 18 EStG

Leitsatz

Honorare, die Künstler und Schriftsteller für die Teilnahme als Interviewpartner in Talkshows erhalten, führen grundsätzlich nicht zu Einkünften aus der Ausübung oder Verwertung einer entsprechenden selbständigen Tätigkeit i. S. von § 49 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 18 EStG und unterliegen deshalb nicht dem Steuerabzug gemäß § 50 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG. Diese Rechtsfrage ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2000 II Seite 254
KAAAA-88630

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