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Phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen
Zur Anwendung des (BStBl II S. 632; BBK F. 17 S. 3185) weist die OFD Kiel ergänzend zum (BStBl I S. 1510) auf Folgendes hin (vgl. EStG-Kartei, § 5, Karte 2.14):
Ansprüche auf Gewinne (Dividenden) aus im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligungen an KapGes sind i. A. erst dann zu aktivieren, wenn ein Gewinnverwendungsbeschluss der KapGes vorliegt und hierdurch ein verfügbarer Rechtsanspruch auf einen Gewinnanteil in bestimmter Höhe endgültig begründet ist. Folglich hat der Inhaber der Beteiligung den Gewinnanspruch regelmäßig zeitversetzt erst in der Bilanz desjenigen Geschäftsjahrs zu aktivieren, das dem Geschäftsjahr der KapGes nachfolgt (phasenversetzte Aktivierung).
1. Alte Rechtsauslegung
In Anlehnung an die Entscheidung des (DB 1975 S. 38), nach der eine Konzern- oder Holdinggesellschaft, die mit Mehrheit an einer anderen KapGes beteiligt ist, den bei der Tochtergesellschaft erzielten und zur Ausschüttung vorgesehenen Gewinn noch für das gleiche Geschäftsjahr in ihrer Bilanz unter dem Posten ”Ford. an verbundene Unternehmen” und in der GuV unter ”Erträge aus Beteiligungen” ausweisen d...BStBl 1969 II S. 291