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Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen („Mini-Jobs„)
– II 30 –
I. Allgemeines
Durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom (BGBl I S. 4621) sind die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse mit Wirkung vom reformiert worden. Die neuen steuerlichen Regelungen knüpfen unmittelbar an das Sozialversicherungsrecht an (vgl. § 40a Abs. 2 EStG). Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ist in § 8 SGB IV geregelt. Die dort getroffenen Regelungen gelten für alle Versicherungszweige (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) und sind über § 8a Satz 1 SGB IV auch auf Beschäftigungen in Privathaushalten anwendbar.
Geringfügige Beschäftigungen sind unterteilt in:
geringfügig entlohnte Beschäftigungen und
Beschäftigungen, die wegen ihrer kurzen Dauer geringfügig sind (sog. kurzfristige Beschäftigungen).
II. Geringfügig entlohnte Beschäftigung
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vor, wenn das Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) regelmäßig im Monat 400 € nicht überschreitet. Die wöchentliche Arbeitszeit ist dabei unerheblich. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt daher – anders als nach dem bis zum geltenden Recht – auch dann vor, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 15 Stunden oder mehr beträgt, jedoch das Arbeitsentgelt re...