AO § 72a

Zweiter Teil: Steuerschuldrecht

Vierter Abschnitt: Haftung [1]

§ 72a Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an Finanzbehörden [2] [3]

(1) 1Der Hersteller von Programmen im Sinne des § 87c haftet, soweit die Daten infolge einer Verletzung seiner Pflichten nach § 87c unrichtig oder unvollständig verarbeitet und dadurch Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden. 2Die Haftung entfällt, soweit der Hersteller nachweist, dass die Pflichtverletzung nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.

(2) 1Wer als Auftragnehmer (§ 87d) Programme zur Verarbeitung von Daten im Auftrag im Sinne des § 87c einsetzt, haftet, soweit

  1. auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Übermittlung Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden oder

  2. er seine Pflichten nach § 87d Absatz 2 verletzt hat und auf Grund der von ihm übermittelten Daten Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden.

2Die Haftung entfällt, soweit der Auftragnehmer nachweist, dass die unrichtige oder unvollständige Übermittlung der Daten oder die Verletzung der Pflichten nach § 87d Absatz 2 nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zusammenfassende Meldungen im Sinne des § 18a Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes.

(4) Wer nach Maßgabe des § 93c Daten an die Finanzbehörden zu übermitteln hat und vorsätzlich oder grob fahrlässig

  1. unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt oder

  2. Daten pflichtwidrig nicht übermittelt,

haftet für die entgangene Steuer.

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WAAAA-88276

1Anm. d. Red.: Zur Anwendung der §§ 69 bis 76 in den neuen Bundesländern siehe Art. 97a § 2 Nr. 6 EGAO.

2Anm. d. Red.: § 72a Abs. 1, 3 und 4 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1679) mit Wirkung v. ; Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2541) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 72a siehe Art. 97 § 27 EGAO.