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AO § 35

Zweiter Teil: Steuerschuldrecht

Erster Abschnitt: Steuerpflichtiger

§ 35 Pflichten des Verfügungsberechtigten

Wer als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, hat die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Absatz 1), soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann.

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HAAAJ-84129

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