AO § 232

Fünfter Teil: Erhebungsverfahren

Erster Abschnitt: Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis

3. Unterabschnitt: Zahlungsverjährung [1]

§ 232 Wirkung der Verjährung

Durch die Verjährung erlöschen der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis und die von ihm abhängenden Zinsen.

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WAAAA-88276

1Anm. d. Red.: Zur Anwendung der §§ 228 bis 232 in den neuen Bundesländern siehe Art. 97a § 2 Nr. 9 EGAO.