Vierter Teil: Durchführung der Besteuerung
Vierter Abschnitt: Außenprüfung
1. Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung [1]
(1) Eine Außenprüfung ist zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die freiberuflich tätig sind und bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 147a.
(2) Bei anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Steuerpflichtigen ist eine Außenprüfung zulässig,
- soweit sie die Verpflichtung dieser Steuerpflichtigen betrifft, für Rechnung eines anderen Steuern zu entrichten oder Steuern einzubehalten und abzuführen, 
- wenn die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts nicht zweckmäßig ist oder 
- wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb nicht nachkommt. 
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
  HAAAJ-84129
1Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 193 siehe Art. 97 § 22 Abs. 2 und 4 EGAO.