AO § 190
Vierter Teil: Durchführung der Besteuerung
Dritter Abschnitt: Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
3. Unterabschnitt: Zerlegung und Zuteilung
§ 190 Zuteilungsverfahren
1Ist ein Steuermessbetrag in voller Höhe einem Steuerberechtigten zuzuteilen, besteht aber Streit darüber, welchem Steuerberechtigten der Steuermessbetrag zusteht, so entscheidet die Finanzbehörde auf Antrag eines Beteiligten durch Zuteilungsbescheid. 2Die für das Zerlegungsverfahren geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
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